Satzung1 : Deutsche Gesellschaft für Immobilienbewertung
§ 1 Name
Der Name des Vereins lautet:
Deutsche Gesellschaft für Immobilienbewertung
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt nach seiner Eintragung den Zusatz e.V.2
Die Kurzform lautet: degib
§ 2 Sitz des Vereins und der Geschäftsstelle
Der Verein hat seinen Sitz in Bonn. Die Geschäftsstelle ist am Sitz des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 3 Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12. 2011.
§ 4 Zweck und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist der fachliche Informationsaustausch und die Vernetzung von qualifizierten Sachverständigen der Immobilienbewertung in der Bundesrepublik Deutschland.
- Fachlicher Austausch mit internationalen Immobilienbewertern und Bewerterverbänden.
- Durchführung geeigneter wissenschaftlicher sowie gesellschaftlicher Veranstaltungen.
- Sammlung von Informationsmaterial über erforderliche Daten zur Wertermittlung und dessen Zurverfügungstellung für die Mitglieder zum Zweck der allgemeinen Transparenzerhöhung.
- Herausgabe von Publikationen zu den vorbezeichneten Zwecken für die interessierte Öffentlichkeit.
- Veranstaltung von Lehrgängen und Seminaren zur Immobilienbewertung
§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jeder qualifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung werden.
- Die Qualifikation wird nachgewiesen durch erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Ausbildung sowie ausreichende Praxiserfahrung.
- Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar.
- Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines Vorschlags eines Mitglieds und eines anschließenden schriftlichen Antrags an den Vorstand. Der Vorstand hat nach einer persönlichen Anhörung des Bewerbers den Aufnahmeantrag nach Prüfung auf Vollständigkeit der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Der Antrag ist angenommen, wenn die anwesenden Mitglieder mit Mehrheit zugestimmt haben.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod.
b) durch Austrittserklärung, die durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle des Vereins mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Kalenderjahrs erfolgen kann.
c) mit dem Ausschluss aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Aufnahmebescheid bezeichneten Tag.
- Jedes Mitglied hat das Recht der Antragstellung an den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Es besitzt bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Jedes Mitglied ist in jedes Organ und in jede Funktion des Vereins wählbar.
- Jedes Mitglied kann auf seinen Geschäftsbriefen und Publikationen die Vereinszugehörigkeit dokumentieren.
- Die Mitglieder verpflichten sich, dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Aufforderung, Auskünfte zu erteilen, die zur Klärung eines Sachverhalts im Sinne des Vereinszwecks notwendig sind.
§ 7 Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten 6 Monaten eines Kalenderjahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie ist an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Kontaktadresse (Postanschrift, Faxnummer, E-Mail-Adresse) zu richten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Die Einladung hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu enthalten.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten, der den Mitgliedern dann eine ergänzte Tagesordnung zukommen lässt. Später oder in der Mitgliederversammlung selbst können keine Anträge mehr auf Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden. - Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies durch Abstimmung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Zulassung muss unterbleiben, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies durch Abstimmung verlangt.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit zwingend vorschreibt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung, zur Auflösung des Vereins oder zu seiner Verschmelzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln aller anwesenden bzw. durch schriftliche Vollmacht vertretenen Mitglieder erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitglieder kann nur innerhalb eines Monates gegenüber dem Vorstand erklärt werden. - Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer, der über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufnimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. In ihm sind Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Namen der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung sowie die einzelnen Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Satzungsänderungen sind im Wortlaut in das Protokoll aufzunehmen.
Die Mitglieder erhalten spätestens 14 Tage nach der Mitgliederversammlung je eine Kopie des Protokolls. - Ein Mitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter zu überreichen.
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Genehmigung des vom Vorstand für das nächste Geschäftsjahr aufgestellten Haushaltsplans
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
- Entscheidung über Aufnahme gemäß § 5 Abs. 5 und Ausschluss von Mitgliedern
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
> Vorsitzender (Präsident)3
> stellvertretender Vorsitzender (Vize-Präsident)
> Schatzmeister
> PR-/ Internet-Beauftragter
Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Vereins sein. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
- Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder der Schatzmeister sind jeweils berechtigt, den Verein in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.
- Die Amtsdauer des Vorstands beträgt 2 Geschäftsjahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsdauer des Vorstands einen Nachfolger.
- Der Vorstand tritt regelmäßig, mindestens aber zweimal im Jahr, zusammen. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsmitglied kann sich bei der Beschlussfassung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen.
- Der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstands – leitet die Sitzungen.
- Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder des Vorstands haben über alle zu ihrer Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Mitglieder auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt Stillschweigen zu wahren.
- Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der Vorsitzende (Präsident) leitet die Gesellschaft. Diese Aufgabe kann auf den stellvertretenden Vorsitzenden (Vize-Präsident) befristet oder unbefristet delegiert werden. Er pflegt die Kontakte zu einschlägigen Verbänden und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene.
b) Der stellvertretende Vorsitzende (Vize-Präsident) ist zugleich der Schriftführer. Er erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte, soweit nach der Satzung dazu nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er leitet die Gesellschaft, sofern er durch Delegation dazu ermächtigt ist. Er ist für das Vereinskonto bei Verhinderung des Schatzmeisters zeichnungsberechtigt.
Korrespondenz mit dem Vorstand soll über den Schriftführer erfolgen. Korrespondenz ist grundsätzlich auch per E-Mail oder Fax zulässig.
c) Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erarbeitet jährlich einen Finanzbericht und einen Haushaltsplan. Er ist verantwortlich für die finanziellen Transaktionen innerhalb der Gesellschaft und nach außen. Er ist für das Vereinskonto zeichnungsberechtigt.
d) Der PR-/ Internet- Beauftragte ist verantwortlich für die aktuelle digitale Präsenz der Gesellschaft nach außen. Die Gestaltung und die Inhalte werden vom Vorstand beschlossen. Die Internet-Domain lautet „www.degib.de“.4
§ 10 Rechnungsprüfer
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt anlässlich der Wahl des Vorstands zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
- Die Rechnungsprüfer haben jährlich einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der vorgenommenen Rechnungsprüfung in einer Mitgliederversammlung zu erstatten. In diesem Bericht muss klar zum Ausdruck kommen, ob der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands vorgeschlagen wird.
§ 11 Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Beirat ernennen, wenn die Mitgliederversammlung dieses beschließt.
§ 12 Finanzierung
- Der Verein finanziert sich primär aus Mitgliederbeiträgen und Überschüssen bei Durchführung von Seminaren und Lehrgängen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags.
§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins anteilig an die Mitglieder.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
Sie wurde beschlossen in der Gründungsversammlung des Vereins am 26.5.2011 in Bonn. 5
1:
in der Fassung vom 14.11.2013
2:
eingetragen in das Vereinsregister AG Bonn VR 9437 am 17.8.2011
3:
Die Funktionsbezeichnungen gelten in entsprechender orthografischer Form auch für weibliche Mitglieder
(Präsidentin etc)
4:
auf degib übertragen am 29.8.2011
5:
in der Fassung vom 14.11.2013, Eintragung Nr. 2 des AG Bonn vom 4.3.2014